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BFH - Entscheidung vom 03.12.2010

V B 29/10

Normen:
§ 347 Abs 1 S 1 AO
§ 355 Abs 1 S 1 AO
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 172 AO
§§ 172ff AO
Art 267 AEUV
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO
Art 10 EG
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d

BFH, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen V B 29/10

DRsp Nr. 2011/3114

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Falle von Auslegungszweifeln des Europäischen Unionsrechts

1. NV: Es ist geklärt, dass das Unionsrecht bei nachträglich erkannter fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie keine günstigere Behandlung des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Lauf und die Dauer der Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 AO ) verlangt. 2. NV: Es ist geklärt, dass nach den Vorgaben des Unionsrechts ein bestandskräftiger Steuerbescheid bei einer erst nachträglich erkannten fehlerhaften Richtlinienumsetzung nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar sein muss. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts sind bereits geklärt.

a)

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt in Betracht, wenn Auslegungszweifel in Bezug auf das anzuwendende Unionsrecht vorhanden sind und im Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuholen wäre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2007 IV B 169/06, BFH/NV 2008, 390 ).

b)

Die Klägerin wirft in der Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2010 mehrere unionsrechtliche Auslegungsfragen auf.

aa)

Sie hält gestützt auf Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 2 BvR 1321/07 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 60) das Unionsrecht hinsichtlich der Frage für auslegungsbedürftig, ob die Einspruchsfrist (§§ 347 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO --) bei einer fehlerhaften Umsetzung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG durch den Gesetzgeber einer Anlaufhemmung unterliegen müsse, bis der Steuerpflichtige durch ein EuGH-Urteil Kenntnis vom Umsetzungsverstoß erlangen könne.

bb)

Der EuGH müsse ferner darüber befinden, ob die Regelung in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO , der eine Änderung rechtswidriger bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 130 AO ausschließe, den Vorgaben des unionsrechtlichen Effektivitätsprinzips zuwiderlaufe.

c)

Diese unionsrechtlichen Fragen sind geklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 2400 ; vgl. auch BFH-Entscheidungen vom 8. Juli 2009 XI R 41/08, BFH/NV 2010, 1 , und vom 9. Juni 2010 X B 41/10, BFH/NV 2010, 1783 ).

2.

Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein Spezialtatbestand der Grundsatzrevision ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518 ; in BFH/NV 2010, 1783 ), kommt auch die Zulassung der Revision aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht in Betracht.

3.

Soweit die Klägerin eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) begehrt, hat sie nicht --wie erforderlich-- die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und einer Divergenzentscheidung andererseits i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die von ihr angeführten Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) im Urteil vom 25. März 2010 4 K 29/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1549 ) und der Vorinstanz stimmen untereinander und auch mit dem Senatsurteil in DStR 2010, 2400 in ihren tragenden Rechtsgrundsätzen überein. Eine Zulassung der Revision zur Vermeidung einer drohenden "nachträglichen Divergenz" (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2002 IV B 126/01, BFH/NV 2003, 291 ; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2009 V B 34/08, BFH/NV 2009, 2011 ) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Senat hat die bei ihm anhängigen Verfahren mittlerweile entschieden; damit stimmen die tragenden Rechtssätze des angefochtenen FG-Urteils überein.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 230/09