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BFH - Entscheidung vom 07.10.2010

II B 119/10

Normen:
§ 128 Abs 4 FGO
§ 66 Abs 3 S 3 GKG
Art 19 Abs 1 S 2 GG
FGO § 128 Abs. 4
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GG Art. 19 Abs. 1 S. 2

BFH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen II B 119/10

DRsp Nr. 2010/19673

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren; Folgen eines Verstoßes gegen das grundgesetzliche Zitiergebot

1. NV: Nach § 128 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben. 2. NV: § 128 Abs. 4 FGO ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ) nichtig.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2010 6 KO 1337/10 die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die im Verfahren 6 K 1859/09 erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905 ). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten gemäß § 128 Abs. 4 FGO stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Der Erinnerungsführer wurde in der dem Beschluss des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

Unbeachtlich ist der Einwand des Erinnerungsführers, die FGO sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Selbst wenn einzelne Vorschriften der FGO gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen würden, ergäbe sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit der FGO im Hinblick auf die in Grundrechte eingreifenden Vorschriften, nicht aber eine weiter gehende Nichtigkeit anderer Vorschriften der FGO , die nicht dem Zitiergebot unterliegen. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift des Gesetzes (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801 ). Eine Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes derart verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BStBl II 1984, 72 , unter B.III., m.w.N.). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung des § 128 Abs. 4 FGO in Grundrechte eingreift oder mit Vorschriften, die in Grundrechte eingreifen, untrennbar verflochten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO . Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 905 ).

Vorinstanz: FG Hessen, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen KO