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BFH - Entscheidung vom 14.12.2010

VII S 57/10 (PKH)

Normen:
§ 142 Abs 1 FGO
§ 114 ZPO

BFH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen VII S 57/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/1291

Wirksamkeit der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens

NV: Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein PKH-Antrag für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden.

Normenkette:

§ 142 Abs 1 FGO ; § 114 ZPO ;

Gründe

Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren nicht mehr wirksam gestellt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1989 VIII S 16-21/89, BFH/NV 1990, 391 , und vom 15. März 1999 IX S 7/99, BFH/NV 1999, 1231 , jeweils m.w.N.). Das Beschwerdeverfahren VII B 198/09, für das der Kläger und Beschwerdeführer den vorliegenden PKH-Antrag am 5. November 2010 gestellt hat, ist mit Beschluss des Senats vom 20. Juli 2010 beendet worden.