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BFH - Entscheidung vom 31.05.2010

III B 38/10

Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 EStG 2002
§ 32 Abs 2 S 1 EStG 2002

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2242

BFH, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen III B 38/10

DRsp Nr. 2010/18294

Verlängerung des Kindergeldbezuges wegen Zivildienstes

NV: Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten und daher im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.

Normenkette:

§ 32 Abs 4 S 1 EStG 2002; § 32 Abs 2 S 1 EStG 2002;

Gründe

I.

Der im August 1983 geborene Sohn der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) leistete vom 16. September 2003 bis zum 15. Juli 2004, d.h. volle zehn Monate, Zivildienst. Da er sich im September 2003 und im Juli 2004 --vor Antritt bzw. nach Beendigung des Dienstes-- in Ausbildung befand, wurde für diese Monate Kindergeld gewährt; in den neun Monaten von Oktober 2003 bis Juni 2004 wurde er dagegen nicht als Kind berücksichtigt.

Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2009 auf. Der Sohn könne nach Vollendung des 25. Lebensjahres im August 2008 wegen des Zivildienstes nur für weitere neun Monate berücksichtigt werden, weil nur während dieses Zeitraumes infolge des Zivildienstes kein Kindergeld gezahlt worden sei.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und verwies zur Begründung auf das Senatsurteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132 ).

Die Familienkasse trägt zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. R 32.11 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs 63.5 Abs. 3).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Frage, ob der Verlängerungszeitraum wegen eines Dienstes i.S. des § 32 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) zu beschränken ist, wenn der Dienst nicht am Monatsersten begonnen oder vor dem Monatsletzten beendet wurde und daher in diesen Monaten wegen eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG Kindergeld gewährt wurde, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). Denn nach dem Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132 entspricht der Verlängerungszeitraum auch dann der Dienstzeit, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Der Senat hat diese Entscheidung durch Urteil vom 20. Mai 2010 III R 4/10 (BStBl II 2010, 827 ) für den Fall der Ableistung des Zivildienstes bestätigt.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2027/09
Fundstellen
BFH/NV 2010, 2242