BFH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen IX B 132/10
Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde i.R.v. Streitigkeiten über Kosten und Streitwertfestsetzung eines Verfahrens
NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 GKG gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft.
Normenkette:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 68 Abs. 2 S. 6;Gründe
Die (als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539 ; vom 10. September 1999 VII B 182/99, BFH/NV 2000, 219 , m.w.N.). Jenseits der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe kommt eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH nicht in Betracht.