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BFH - Entscheidung vom 05.10.2010

X S 27/10

Normen:
§ 69 FGO
FGO § 116 Abs. 5 S. 3

BFH, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen X S 27/10

DRsp Nr. 2010/20954

Notwendigkeit einer besonderen Begründung für die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen; Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache bei Aussetzung der Vollziehung und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide

NV: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss nicht gesondert begründet werden; es reicht aus, wenn der Antragsteller auf seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verweist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5 S. 3;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 30. März 2010 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers abgewiesen, mit der er sich gegen die Nichtanerkennung einer Ansparrücklage durch den Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Jahr 2001 wandte und die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001 sowie des geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes auf den 31. Dezember 2001 beantragte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim angerufenen Senat unter dem Aktenzeichen X B 72/10 anhängig.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 4. August 2010 erneut die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen (AdV) für 2000 und 2001. Die AdV-Anträge wurden vom FA am 12. August 2010 abgelehnt; die hiergegen eingelegten Einsprüche vom 13. August 2010 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. August 2010 als unbegründet zurück.

Der Antragsteller beantragt gemäß § 69 Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ),

die Vollziehung bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.

Zur Begründung verweist er auf seinen Schriftsatz vom 9. September 2010 im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision.

II.

Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.

1.

Der Antrag ist zulässig.

a)

Zur Entscheidung über den Antrag auf AdV ist der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig, denn er ist seit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Gericht der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1988 VIII S 11/88, BFH/NV 1989, 448 , und vom 24. November 1995 XI S 23/95, BFH/NV 1996, 473 ).

b)

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er nicht gesondert begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des BFH genügt es, dass der Antragsteller auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwiesen hat (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510 , m.w.N.).

2.

Wird der Antrag auf AdV --wie im vorliegenden Fall-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3.

Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Hierzu wird auf den Beschluss des angerufenen Senats vom 05.10.2010 X B 72/10 verwiesen.

4.

Im Übrigen kann der Antrag auf AdV auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO ). Damit sind auch die angefochtenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301 ; vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259 ; vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181 ; vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67 ; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz 101, m.w.N.).