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BFH - Entscheidung vom 26.10.2010

I B 122/10

Normen:
§ 233a Abs 2a AO
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Art 97 § 15 Abs 8 AOEG 1977
Art 2 Abs 1 GG
AO § 233a Abs. 2a
EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

BFH, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen I B 122/10

DRsp Nr. 2011/4035

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Anwendbarkeit des § 233a Abs. 2a Abgabenordnung ( AO ) auf nach 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996

1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt. 2. NV: Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes vorliegt, ist allein auf den Abschluss des Verschmelzungsvertrages und nicht auf den steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen. 3. NV: Ist der Verschmelzungsvertrag nach der Einbringung des Gesetzentwurfs zu § 233a Abs. 2a AO in den Bundestag abgeschlossen worden, darf der Steuerpflichtige nicht mehr darauf vertrauen, dass der Erstattungsanspruch, der sich aufgrund des Verlustvortrages eines auf ihn verschmolzenen Tochterunternehmens ergab, nach der bisherigen Rechtslage verzinst werden würde.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2a ; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zu.

1.

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 eingeführten § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung ( AO ) auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2002 XI R 50/00, BFHE 198, 31 , BStBl II 2002, 453 und XI R 81/00, BFHE 198, 473 , BStBl II 2002, 503 ).

2.

Aus dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf. Auch wenn die Verlustvorträge der auf die Klägerin verschmolzenen Gesellschaft bereits vor dem Veranlagungszeitraum 1996 entstanden waren, sind sie doch erst durch den Verschmelzungsvertrag vom 16. August 1996 auf die Klägerin übergegangen. Für die Klägerin sind die Verluste daher erst nach dem 31. Dezember 1995 entstanden. Hieran ändert nichts, dass die Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung (§ 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1995) auf den Veranlagungszeitraum 1995 vereinbart wurde. Denn hierbei handelt es sich nur um eine auf Praktikabilitätserwägungen beruhende Fiktion (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179 ). Gleichwohl liegt der maßgebliche tatsächliche Geschäftsvorfall, der den Übergang des Verlustvortrags auf die Klägerin bewirkt hat, erst nach dem 31. Dezember 1995. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes vorliegt, ist allein auf den Abschluss des Verschmelzungsvertrages am 16. August 1996 abzustellen.

Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, war bereits vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages der Klägerin mit ihrer Tochtergesellschaft der Gesetzentwurf zu § 233a Abs. 2a AO einschließlich der streitigen Anwendungsvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung mit einer ausdrücklichen Begründung in den Bundestag eingebracht worden. Die Klägerin durfte daher nicht mehr darauf vertrauen, dass der Erstattungsanspruch, der sich aufgrund des Verlustvortrags des auf die Klägerin verschmolzenen Tochterunternehmens bei der Klägerin für 1995 ergab, nach der bisherigen Rechtslage verzinst werden würde.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1041/07