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BFH - Entscheidung vom 02.02.2010

VIII B 210/09

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 56 FGO
§ 18 EStG 1990
§ 18 EStG 1997
§ 18 EStG 2002
§ 116 FGO

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1282

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen VIII B 210/09

DRsp Nr. 2010/8143

Grundsätzliche Bedeutungneues Vorbringen

1. NV: Die Frage, ob zugeflossene Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG zu bewerten sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG über diese Frage gar nicht entschieden hat, weil es die Klage als verfristet abgewiesen hat. 2. NV: Die im NZB-Verfahren erstmals erhobene Behauptung, das Datum auf dem Briefumschlag der Klageschrift beruhe auf einem mechanischen Versehen, weil sich bei Durchführung des Postausgangs bei dem Postaliagerät der Netzstecker gelöst habe und anschließend versehentlich ein falsches Datum eigestellt worden sei, ist als neues Tatschachenvorbringen nicht zu berücksichtigen. Wie im Revisionsverfahren ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten ausgeschlossen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO ; § 56 FGO ; § 18 EStG 1990; § 18 EStG 1997; § 18 EStG 2002; § 116 FGO ;

Gründe

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Beschwerde nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

a)

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erachten es als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob zugeflossene Erziehungsgelder aus öffentlichen Kassen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten sind. Sie lassen jedoch außer Acht, dass das Finanzgericht (FG) über diese Frage gar nicht entschieden hat, weil es die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig.

b)

Den Vortrag der Kläger, das Datum auf dem Briefumschlag der Klageschrift (26. Mai 2009) beruhe auf einem mechanischen Versehen, weil sich bei Durchführung des Postausgangs bei dem Postaliagerät der Netzstecker gelöst habe und anschließend versehentlich ein falsches Datum eingestellt worden sei, konnte der Senat als neues Tatsachenvorbringen nicht berücksichtigen. Wie im Revisionsverfahren ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Berücksichtigung neuen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 10. November 1999 VI B 388/98, BFH/NV 2000, 721 ; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 132 Rz 6; § 116 Rz 54, jeweils m.w.N.). Diesen Vortrag des mechanischen Versehens haben die Kläger indes erstmalig im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, obwohl sie durch die Verfügung des Berichterstatters im FG-Verfahren vom 27. August 2009 ausdrücklich unter Hinweis auf das Datum 26. Mai 2009 auf die Problematik des von ihnen gestellten Wiedereinsetzungsgesuchs hingewiesen worden sind.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 203/09
Fundstellen
BFH/NV 2010, 1282