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BFH - Entscheidung vom 08.07.2010

VIII B 33/09

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

BFH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 33/09

DRsp Nr. 2010/21373

Grundsätzliche Bedeutung einer Frage bei fehlender Klärungsbedürftigkeit der Frage im angestrebten Revisionsverfahren

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.

Eine Frage hat nämlich schon dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032 ; vom 5. Juni 2003 X B 115/02, BFH/NV 2003, 1340 ). An dieser Klärungsfähigkeit fehlt es im Streitfall hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage,

"ob ein Einkommensteuerbescheid in Bezug auf Feststellungen eines rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheids zu einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten eines Gesellschafters gemäß § 32a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ( KStG ) Folgebescheid im Sinne der Abgabenordnung ist".

Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsfähig, weil die streitige Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992 zugunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht auf einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 1992 gegenüber der Kapitalgesellschaft beruhte, an der der Kläger beteiligt war.

Vielmehr wurde dieser Körperschaftsteuerbescheid --mit seiner Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten des Klägers-- nach erfolglosem Rechtsmittelverfahren bestandskräftig. Lediglich aufgrund einer Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden für andere Veranlagungszeiträume und entsprechender Änderung der Einkommensteuerbescheide für jene Veranlagungszeiträume änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auch für das Streitjahr 1992 den gegen den Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheid ohne Ansatz einer vGA.

Infolgedessen ist für die Auffassung des Klägers, die Änderung des --unangefochten gebliebenen-- Einkommensteuerbescheides für 1992 zu seinen Gunsten müsse nach Maßgabe des § 236 der Abgabenordnung ( AO ) zur Erstattung von Prozesszinsen führen, kein Raum. Ein derartiger Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen würde voraussetzen, dass der Einkommensteuerbescheid 1992 Folgebescheid eines durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder sonst unanfechtbar gewordenen anderen Verwaltungsakts --hier des Körperschaftsteuerbescheids 1992-- wäre (§ 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO ).

Daran fehlt es ungeachtet des Streits über das Verhältnis von Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft einerseits und den gegenüber ihren Gesellschaftern ergehenden Einkommensteuerbescheiden andererseits hier schon deshalb, weil der Körperschaftsteuerbescheid 1992 nicht geändert, sondern vielmehr nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren --mit dem angegriffenen Ausweis einer vGA zu Gunsten des Klägers-- bestandskräftig wurde und damit die Änderung nicht durch eine Korrektur des Körperschaftsteuerbescheids 1992 veranlasst war.

Vorinstanz: FG Köln, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4415/07