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BFH - Entscheidung vom 23.04.2010

V B 146/09

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1833

BFH, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen V B 146/09

DRsp Nr. 2010/14976

Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach dem Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes durch überlange Verfahrensdauer

NV: Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 , 3 ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Beschwerde geltend macht, dass die Grundsätze eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juni 1983 im Streitfall zu "einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bis dahin geltenden Praxis führt", ist die Beschwerde unzulässig, da bereits nicht erkennbar ist, auf welchen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genannten Zulassungsgründe sich der Kläger dabei stützt. Sie ist daher nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nachgekommen.

2.

Auch soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer ein Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes vorliege, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 2004 I B 163/04, BFH/NV 2005, 895 ). Weiter ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt (BFH-Beschluss vom 6. September 1995 II B 77/94, BFH/NV 1996, 262 ), wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen wurde das Verfahren vor dem FG selbst zügig geführt, so dass die Sachbehandlung durch das FG nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) war.

3.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Darstellung vom Sachverhalt.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2757/08
Fundstellen
BFH/NV 2010, 1833