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BFH - Entscheidung vom 28.01.2010

VIII B 156/09

Normen:
§ 227 AO
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
EStG § 7g

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 108

BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen VIII B 156/09

DRsp Nr. 2010/7433

Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlass von Säumniszuschlägen als Grund für eine Berufung; Behauptung materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung als Berufungsgrund

NV: Die Voraussetzungen, unter denen Säumniszuschläge erlassen werden müssen, sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 7g;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Mit der Beschwerde wird nach Art einer Revisionsbegründung lediglich geltend gemacht, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), habe die Besteuerungsgrundlagen willkürlich geschätzt, indem er eine Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes ohne rechtlichen Grund aufgelöst habe. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für 2005 sei deshalb nichtig gewesen; Säumniszuschläge seien nicht entstanden. Dem Begehren auf Erlass von Säumniszuschlägen hätte stattgegeben werden müssen. Damit wird ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt. Selbst wenn das Finanzgericht (FG) zu Unrecht von der Wirksamkeit des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids ausgegangen und das Urteil des FG deshalb materiell unrichtig wäre, könnte dies im Regelfall die Zulassung der Revision nicht begründen, denn mit der bloßen Behauptung materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Im Übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen der Erlass von Säumniszuschlägen geboten ist, geklärt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 2004 III B 2/04, [...]). Die Rechtssache hätte deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 846/2008
Fundstellen
BFH/NV 2010, 108