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BFH - Entscheidung vom 24.08.2010

VIII B 28/10

Normen:
§ 4 Abs 3 EStG 2002
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
§ 4 Abs 1 EStG 2002
EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2272

BFH, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen VIII B 28/10

DRsp Nr. 2010/17708

Ermittlung des Gewinns im Gesellschaftsbereich nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ( EStG ) und im Sonderbereich nach § 4 Abs. 1 EStG bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft

NV: Eine Personengesellschaft mit freiberuflichen Einkünften, die keine Bücher führen muss und auch nicht freiwillig Bücher führt, muss den Gewinn im Gesamthandsbereich und in den Sonderbereichen der einzelnen Gesellschafter einheitlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln; eine Ermittlung des Gewinns im Gesamthandsbereich nach § 4 Abs. 3 EStG und im Sonderbereich nach § 4 Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nicht klärungsbedürftig ist, weil sich die Antwort aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft der Gewinn im Gesellschaftsbereich nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) und im Sonderbereich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden kann, ist eindeutig zu verneinen. Der einheitliche Gewinn einer Personengesellschaft setzt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zusammen aus dem im Gesellschaftsbereich und den in den Sonderbereichen der Gesellschafter erzielten Ergebnissen. Dies bedingt, dass die in ihrer Gesamtheit den Gewinn einer Personengesellschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , § 4 Abs. 1 EStG bildenden zu addierenden Teilgewinne einheitlich jeweils nach denselben Prinzipien ermittelt werden müssen. Das gilt nicht nur, wenn für das Gesamthandsvermögen eine Buchführungspflicht besteht (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1992 XI R 38/89, BFHE 168, 70 , BStBl II 1992, 797 ; vom 14. Juni 1994 VIII R 37/93, BFHE 176, 10 , BStBl II 1995, 246 ). Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann nichts anderes gelten. Besteht --wie im Streitfall-- für die Gesellschaft keine Buchführungspflicht und führt sie auch nicht freiwillig Bücher, so ist nach allgemeiner Meinung der Gewinn in allen Bereichen einheitlich nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (vgl. Einkommensteuer Handbuch H 4.1; Reiß in Kirchhof, EStG , 9. Aufl., § 15 Rz 235; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 18 Rz 59; Hallerbach in Söffing (Hrsg.), Besteuerung der Mitunternehmer, 5. Aufl., Rz 1096; Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaften, 5. Aufl., C.III.1.2). Der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die zu einer anderen Beantwortung der Frage führen könnten, so dass auch eine Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist.

Vorinstanz: FG Münster, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1205/08
Fundstellen
BFH/NV 2010, 2272