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BFH - Entscheidung vom 24.02.2010

VIII B 208/09

Normen:
§ 164 Abs 1 S 1 AO
§ 172ff AO
§ 172 AO
AO § 164 Abs. 1
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1080

BFH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen VIII B 208/09

DRsp Nr. 2010/6229

Erlass eines Steuerbescheides unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und fehlenden Vorbehalts einer Nachprüfung als Grund für eine Revision; Änderung eines bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids trotz fehlenden Vorbringens für ein unverschuldetes Versäumnis der Einspruchsfrist

NV: Die formelle Bestandskraft eines Steuerbescheids kann nicht auf die Weise durchbrochen werden, dass dem Bescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen der Vorbehalt der Nachprüfung nachträglich beigefügt wird, wenn damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids unterlaufen würden.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß aufgeworfene Frage, ob sie gleichheitswidrig dadurch benachteiligt ist, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen teilweise geschätzt und den Einkommensteuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung ( AO ) erlassen hat, ist nicht klärungsbedürftig. Letztlich erstrebt die Klägerin eine Änderung des nach Versäumung der Einspruchsfrist formell bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids zu ihren Gunsten. Mit diesem Begehren könnte sie indes nur durchdringen, wenn ihr entweder wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte oder wenn sie am verspäteten Bekanntwerden der für sie günstigen Tatsachen oder Beweismittel i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kein grobes Verschulden träfe. Da die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne grobes Verschulden gehindert war, die Einkommensteuererklärung rechtzeitig zu erstellen und einzureichen. Unter diesen Umständen kann die formelle Bestandskraft, anders als die Klägerin meint, auch nicht auf die Weise durchbrochen werden, dass dem bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid auf ihren Antrag hin der Vorbehalt der Nachprüfung nachträglich beigefügt wird, weil damit die gesetzlichen Änderungsvoraussetzungen unterlaufen würden.

2.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht auch nicht in einer die Zulassung der Revision begründenden Weise von Entscheidungen anderer Finanzgerichte ab. Es beruht auf der Erwägung, der Vorbehalt der Nachprüfung könne nur unter den Voraussetzungen einer die Bestandskraft durchbrechenden Änderungsvorschrift nachträglich eingefügt werden; dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat keine Entscheidungen anderer Finanzgerichte aufgezeigt, die auf davon abweichenden tragenden Rechtssätzen beruhen. Das Urteil des FG München vom 4. September 2008 2 K 1865/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2 ) enthält zwar die Aussage, dass Schätzungsbescheide wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen sollen. Davon ist das FG im Streitfall jedoch nicht abgewichen, weil es, dem Antrag der Klägerin entsprechend, nur die Frage untersucht hat, unter welchen Voraussetzungen ein unterbliebener Vorbehalt der Nachprüfung nach Eintritt der formellen Bestandskraft noch eingefügt werden könnte.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 100/09
Fundstellen
BFH/NV 2010, 1080