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BFH - Entscheidung vom 15.12.2010

VIII R 37/09

Normen:
§ 18 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002
§ 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2002
§ 18 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 2002
§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG 2002
§ 56 InsO
EStG § 15 Abs. 2
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3
GewStG § 2 Abs. 1

Fundstellen:
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2009/11/20
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2011/07/20

BFH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VIII R 37/09

DRsp Nr. 2011/97810

Einstufung der Insolvenzverwaltertätigkeit wegen der Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter als gewerbliche Tätigkeit; Kennzeichnung der Berufsausübung über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen

1. NV: Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit sind § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie). 3. NV: Bestehende Zweifel daran, ob Insolvenzverwalter höchstpersönlich die ihnen obliegenden Entscheidungen über das "Ob" bestimmter Abwicklungsmaßnahmen selbst getroffen oder eine Verschiebung dieser Aufgabe hin zu ihren qualifizierten Mitarbeitern vorliegt, hat das FG ggf. unter Vernehmung von Zeugen und ggf. ausgewählter Akten (z.B. aus abgeschlossenen Insolvenzverfahren und damit für den Betrieb des Insolvenzverwalters entbehrlichen Unterlagen) aufzuklären.

1. Die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Vermögens verwaltende i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH, Urt. v. 29.3.1961 - IV 404/60 U, BFHE 73, 100 , BStBl. III 1961, S. 306; v. 5.7.1973 - IV R 127/69, BFHE 110, 40 , BStBl. II 1973, S. 730; v. 11.5.1989 - IV R 152/86, BFHE 157, 148 , BStBl. II 1989, S. 729), was auch dann gilt, wenn die Tätigkeit durch Rechtsanwälte ausgeübt wird, weil sie nicht für einen Rechtsanwalt berufstypisch ist (BFH-Urteil in BFHE 197, 442 , [BFH 12.12.2001 - XI R 56/00] BStBl. II 2002, S. 202 m. krit. Anm. Frystatzki , EStB 2005, 308; Gerling , FS Greiner, 2005, S. 41; Verfassungsbeschwerde gem. §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des BVerfG v. 5.3.2003 - 1 BvR 437/02; BFH, Beschl. v. 14.7.2008 - VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874 ).2. Bezüglich der für Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zulässigen Mitarbeit fachlich Vorgebildeter ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden, wenn der Berufsträger trotz solcher Mitarbeiter weiterhin seinen Beruf leitend und eigenverantwortlich ausübt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 15.12.2010, Zurückverweisung.

Vorinstanz: Finanzgericht Hamburg - 27.5.2009 - 2 K 72/07; EFG (2009, 1651),
Fundstellen
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2009/11/20
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2011/07/20