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BFH - Entscheidung vom 24.09.2010

VII S 17/10

Normen:
§ 52 Abs 1 GKG
§ 52 Abs 2 GKG
§ 63 Abs 2 GKG
Art 12 ZK
GKG § 63 Abs. 2 S. 2

BFH, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen VII S 17/10

DRsp Nr. 2010/21390

Bestimmung des Werts eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) nach dem Auffangwert

NV: Für ein die Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft betreffendes Klageverfahren ist im Regelfall der Auffangwert von 5.000 € festzusetzen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und vormalige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Mai 2005 die Erteilung verbindlicher Ursprungsauskünfte (vUA) für Stahlseile beantragt, die in der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) aus Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China (China) hergestellt werden, woraufhin die Antragsgegnerin und vormalige Beklagte und Revisionsklägerin (die Bundesfinanzdirektion --BFD--) fünf vUA erteilt hat, mit denen China als Ursprungsland der Stahlseile erklärt worden ist. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht mit Urteil vom 2. Mai 2007 4 K 2456/06 Z (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, Beilage 1, 3 ) die angefochtenen vUA aufgehoben und die BFD verpflichtet, vUA des Inhalts zu erteilen, dass die Stahlseile ihren nichtpräferenziellen Ursprung in Nordkorea haben. Die Revision der BFD hat der beschließende Senat mit Urteil vom 30. März 2010 VII R 18/07, BFH/NV 2010, 1502 , ZfZ 2010, 189 ) zurückgewiesen.

Die Klägerin hält mit ihrem vorliegenden Antrag auf Streitwertfestsetzung einen Streitwert von 300.000 EUR für zutreffend. Sie meint, dieser Wert entspreche in Anbetracht früherer Einfuhrabgabenbescheide, mit denen für die Stahlseile mit angenommenem Ursprung China Antidumpingzoll festgesetzt worden sei, sowie beabsichtigter künftiger Einfuhren der finanziellen Bedeutung, die die Klage für sie habe.

II.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert auf Antrag eines Beteiligten festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR (sog. Auffangwert) anzunehmen. Dieser Auffangwert ist im Streitfall festzusetzen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass der Wert eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) mit dem Auffangwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. April 1991 VII E 12/90, BFHE 164, 224 , BStBl II 1991, 644 ; vom 18. Dezember 1991 VII E 8/91, BFH/NV 1992, 542 ; vom 30. Januar 2001 VII R 83/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 491 , jeweils m.w.N.). Die hierfür maßgeblichen Gründe gelten für den Wert einer Klage wegen einer vUA gleichermaßen.

Danach fehlen im Regelfall genügende Anhaltspunkte für die finanzielle Bedeutung eines Verfahrens wegen einer vZTA oder einer vUA, weil die vZTA ebenso wie die vUA einen von einer bestimmten Abgabenbelastung losgelösten Zweck hat. Beide verbindlichen Auskünfte dienen der gesicherten geschäftlichen Disposition des Einführers, damit er auf der Grundlage der Tarifauskunft die Zollbelastung der Ware ermitteln und seine Preise kalkulieren kann. Das Verfahren der vZTA oder der vUA hat dagegen keinen unmittelbaren Bezug zur Festsetzung, Erhebung oder Erstattung von Einfuhrabgaben.

Auch sind beide verbindlichen Auskünfte nach Art. 12 Abs. 4 des Zollkodex erst vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gültig. Die finanzielle Bedeutung eines Verfahrens wegen einer vZTA oder einer vUA hängt daher in erster Linie von der künftigen in Betracht kommenden Zollsatzdifferenz sowie vom Umfang und Wert der künftigen Einfuhren ab. Da aber im Regelfall dieser Umfang vom Ergebnis des Rechtsstreits abhängt, fehlen --so auch im Streitfall-- genügende Anhaltspunkte für entsprechende Feststellungen. Darüber hinaus ist aber der Auffangwert wegen des --wie ausgeführt-- von einer bestimmten Abgabenbelastung losgelösten Zwecks von vZTA und vUA auch für solche Verfahren anzusetzen, in denen sich der Wert künftiger Einfuhren mit einiger Wahrscheinlichkeit abschätzen lässt (Senatsbeschluss in BFHE 164, 224 , BStBl II 1991, 644 ).

Wenn auch der Ausgang eines Verfahrens wegen einer vZTA bzw. einer vUA Auswirkungen auf bereits festgesetzte Einfuhrabgaben oder auf einen ggf. beantragten Erlass oder eine Erstattung von Einfuhrabgaben haben mag, so hat er doch keinen unmittelbaren Bezug zur Abgabenfestsetzung. Die finanzielle Bedeutung des Verfahrens wegen vZTA oder vUA kann somit nicht danach bemessen werden, welche Zollbeträge dem Kläger in Anbetracht der begehrten verbindlichen Auskunft aus in der Vergangenheit liegenden Einfuhren möglicherweise zu erstatten sind (Senatsbeschluss in BFHE 164, 224 , BStBl II 1991, 644 , m.w.N.). Für die Wertfestsetzung im Streitfall kommt es daher nicht auf die seitens der Klägerin angeführten Einfuhrabgabenbescheide an, mit denen für Einfuhren von Stahlseilen in den Jahren 2004 und 2005 Antidumpingzoll festgesetzt worden ist.