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BFH - Entscheidung vom 08.09.2010

IV B 109/09

Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
§ 3 Nr 66 EStG 1997
EStG § 3 Nr. 66

Fundstellen:
DZWIR 2011, 148

BFH, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen IV B 109/09

DRsp Nr. 2010/19331

Auswirkungen einer neben einer Sanierungsabsicht bestehenden weitergehenden Motivation eines Gläubigers auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz ( EStG )

1. NV: Der Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns gemäß § 3 Nr. 66 EStG a.F. steht nicht entgegen, dass für den Schuldenerlass neben der Sanierungsabsicht auch eigennützige Motive des Gläubigers eine Rolle spielt. 2. NV: Fehlende Entscheidungserheblichkeit einer Abweichung, soweit das FG-Urteil auf mehrere Gründe gestützt wurde und Zulassungsgründe nicht bezüglich aller Gründe mit Erfolg geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 66 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen Rügen sind unbegründet.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, wenn über dieselbe rechtserhebliche Rechtsfrage in beiden Entscheidungen entschieden worden ist und wenn die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

a)

Davon ausgehend liegt eine Divergenz der Vorentscheidung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1980 I R 52/77 (BFHE 132, 72 , BStBl II 1981, 181 ); vom 24. April 1986 IV R 282/84 (BFHE 146, 549 , BStBl II 1986, 672 ); vom 26. Februar 1988 III R 257/84 (BFH/NV 1989, 436 ); vom 19. März 1993 III R 79/91 (BFH/NV 1993, 536 ) und vom 16. Mai 2002 IV R 11/01 (BFHE 199, 278 , BStBl II 2002, 854 ) nicht vor. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Sanierungsabsicht des Gläubigers nur dann angenommen werden kann, wenn dem Schulderlass allein die Absicht zu Grunde gelegen hat, den Schuldner vor dem Zusammenbruch zu bewahren, und weitergehende Motive für den Schuldenerlass für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG schädlich sind, hat das FG -anders als die Kläger meinen- auch nicht konkludent aufgestellt. Zwar hat das FG durch die Verwendung des Wortes "allein" sprachlich etwas ungenau formuliert. Aus dieser Formulierung kann indes nicht abgeleitet werden, dass das FG eine neben der Sanierungsabsicht bestehende weitergehende Motivation des Gläubigers- hier der Sparkasse- für den Schuldenerlass als schädlich für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG angesehen hat. Dem steht bereits entgegen, dass das FG seiner rechtlichen Würdigung den Rechtssatz vorangestellt hat, dessen Abweichung die Kläger rügen. So hat das FG unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 536 ; in BFH/NV 1989, 436 zum Vorliegen der Sanierungsabsicht ausdrücklich ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass regelmäßig auch eigennützige Motive des Gläubigers eine Rolle spielen werden, wie etwa die Rettung eines Teils der Restforderung oder der Erhalt der Geschäftsverbindungen. Auch die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere unter Heranziehung und Würdigung der Zeugenaussage lässt keinerlei Rückschluss darauf zu, dass das FG einen neben der Sanierungsabsicht bestehende Motivation für den Schuldenerlass als schädlich angesehen hat. Tatsächlich hat das FG den vorliegenden Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die Sparkasse auf einen Teil ihrer Forderungen nicht in der Absicht der Sanierung des Unternehmens des Klägers verzichtet hat. Aus dieser Würdigung des FG lässt sich der von den Klägern behauptete divergierende Rechtssatz nicht ableiten.

b)

Ob die Vorentscheidung bezüglich der Beurteilung der Sanierungseignung des klägerischen Unternehmens von den im Einzelnen benannten BFH-Urteilen abgewichen ist, bedarf mangels Erheblichkeit einer möglichen Abweichung keiner Entscheidung. Wird das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der abweichenden Rechtsauffassung, soweit Zulassungsgründe nicht bezüglich aller tragenden Gründe mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 60).

Das FG hat unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 22. November 1983 VIII R 14/81, BFHE 140, 521 , BStBl II 1984, 472 ; vom 7. Februar 1985 IV R 177/83, BFHE 143, 531 , BStBl II 1985, 504 und in BFH/NV 1993, 536 ) ausgeführt, dass die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns kumulativ voraussetze, dass ein Unternehmen sanierungsbedürftig sei, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handelten und der Schuldenerlass sanierungsgeeignet sei. Da das FG, wie dargelegt, die Sanierungsabsicht verneint hat, lagen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit schon aus diesem Grund nicht vor.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1494/06
Fundstellen
DZWIR 2011, 148