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BFH - Entscheidung vom 16.09.2010

IX B 128/10

Normen:
§ 133a Abs 4 S 3 FGO
FGO § 133a Abs. 4 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2295

BFH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen IX B 128/10

DRsp Nr. 2010/18522

Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung zur Anhörungsrüge

NV: Gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist die Beschwerde nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berechtigt war, die Festsetzung der Eigenheimzulage 2005 bis 2007 gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rückwirkend aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Aufhebungsbescheide gerichtete Klage durch Urteil vom 29. September 2009 ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 verwarf das FG überdies eine gegen das Urteil vom 29. September 2009 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) unanfechtbar. Für eine außerordentliche Beschwerde --etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"-- ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37 , BStBl II 2006, 188 ; vom 29. April 2008 I B 31, 34/08, nicht veröffentlicht, [...]).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 339/09
Fundstellen
BFH/NV 2010, 2295