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BAG - Entscheidung vom 14.07.2010

10 AZR 865/09

Normen:
ZPO § 313b
ZPO § 313b

BAG, Anerkenntnisurteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 865/09

DRsp Nr. 2010/14899

Tarifliche Schuchtzulage für Altenpfleger im öffentlichen Dienst; Anerkennung des Klageanspruchs

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2009 - 6 Sa 475/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Juni 2009 - 6 Ca 304/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 313b;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 475/09
Vorinstanz: ArbG Koblenz, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 304/09