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BAG - Entscheidung vom 21.01.2010

6 AZR 594/07

Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 1 (vom 12. Dezember 2002) für das Cockpit-Personal der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG § 24
BGB § 728 Abs. 2
Manteltarifvertrag Nr. 1 (vom 12. Dezember 2002) für das Cockpit-Personal der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG § 24
BGB § 728 Abs. 2

BAG, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 594/07

DRsp Nr. 2010/4339

Rückerstattung eines zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährten [Arbeitgeber-] Darlehens; Tarifliche Ausschlussfrist nach § 24 Satz 1 MTV Nr. 1

1. Auch bei dem Darlehensrückerstattungsanspruch eines Arbeitnehmers handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 24 Satz 1 MTV Nr. 1, wozu alle Ansprüche gehören, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. Hat also ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis". 2. Ist nach dem Wortlaut des Darlehensvertrags das Darlehen bei Beendigung einer stillen Gesellschaft unabhängig von den Gründen zur Rückzahlung fällig, die zur Beendigung der stillen Gesellschaft geführt haben, fehlen demzufolge Einschränkungen der Art, dass in bestimmten Fällen trotz der Beendigung der stillen Gesellschaft das Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig ist, erfasst die Fälligkeitsbestimmung auch den Fall der in § 728 Abs. 2 BGB normierten Auflösung der stillen Gesellschaft bei Insolvenz.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1791/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag Nr. 1 (vom 12. Dezember 2002) für das Cockpit-Personal der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG § 24; BGB § 728 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 556/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG ; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 556/07 -

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1791/06
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9664/05