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BAG - Entscheidung vom 21.01.2010

6 AZR 580/07

Normen:
InsO § 95 Abs. 1
InsO § 113 S. 3
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 488 Abs. 1
BGB § 728 Abs. 2
Manteltarifvertrag Nr. 6 (vom 12. Mai 1998) für das Bodenpersonal der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG § 24
InsO § 95 Abs. 1
InsO § 113 S. 3
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 488 Abs. 1
BGB § 728 Abs. 2
Manteltarifvertrag Nr. 6 (vom 12. Mai 1998) für das Bodenpersonal der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG § 24

BAG, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 580/07

DRsp Nr. 2010/4337

Rückerstattung eines zur Finanzierung einer Mitarbeiterbeteiligung gewährten [Arbeitgeber-] Darlehens; Anwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen; Aufrechnungsausschluss in der Insolvenz

1. Die tariflichen Ausschlussfristen in § 24 Abs. 1 MTV Nr. 6 erstrecken sich nur dann auf den Rückerstattungsanspruch eines Darlehensgebers, wenn die Darlehensgewährung auf einer tarifvertraglichen Grundlage beruht. 2. In dem Ausschluss der Aufrechnung in § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO kommt das Verbot der Fälligstellung nicht fälliger Forderungen des Insolvenzgläubigers zum Ausdruck. Dieser Wertung würde es zuwiderlaufen, wenn der in § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO angeordnete Ausschluss der Aufrechnung durch antizipierte Verrechnungsvereinbarungen umgangen werden dürfte. 3. Ist eine Mitarbeiterbeteiligung als vertragliche Konstruktion ein zweigliedriges stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem mehrgliedrigen Innenverhältnis gewählt worden, schließt dies ein unmittelbares Auseinandersetzungsguthaben des Darlehensnehmers aus.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1788/06 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2006 - 16/2 Ca 9966/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.284,26 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1 ; InsO § 113 S. 3; BGB § 387 ; BGB § 389 ; BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 728 Abs. 2 ; Manteltarifvertrag Nr. 6 (vom 12. Mai 1998) für das Bodenpersonal der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG § 24;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 593/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG ; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 593/07 -

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1788/06
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9966/05