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BAG - Entscheidung vom 26.10.2010

3 AZR 496/08

Normen:
ZPO § 256 Abs. 1
InsO § 47
ZPO § 256 Abs. 1
InsO § 47

Fundstellen:
NJW 2011, 701
NZI 2011, 155
ZIP 2011, 1538

BAG, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 496/08

DRsp Nr. 2011/2143

Negative Feststellungsklage gegen Aussonderungsrecht nach § 47 InsO bei der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Eine negative Feststellungsklage kann auf das Nichtbestehen eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO gerichtet sein. 2. Wird betriebliche Altersversorgung durch einen Versicherungsvertrag mit einer Pensionskasse abgewickelt, kann der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers nicht auf die Leistungsklage gegen die Pensionskasse verwiesen werden, um zu klären, ob dem Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zusteht.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2008 - 7 Sa 214/07 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; InsO § 47 ;

Tatbestand:

Der klagende Insolvenzverwalter begehrt mit der gegen den Beklagten als ehemaligen Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin erhobenen Klage die Feststellung, dass der arbeitgeberfinanzierte Teil des Rückkaufswertes der bei einer Pensionskasse zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherung der Masse und nicht dem Beklagten zusteht.

Der Beklagte war Arbeitnehmer der H GmbH. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss vom 12. Juni 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten zur Insolvenzschuldnerin endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung der Insolvenzschuldnerin am 28. Februar 2006.

Die Insolvenzschuldnerin hatte dem Beklagten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über die A AG (künftig: Pensionskasse) abgewickelt wurde. Nach einer von der Pensionskasse erstellten "Bescheinigung für den Versicherten" vom 13. Juli 2006 ist der Beklagte "versichert" und die Insolvenzschuldnerin Versicherungsnehmerin. Mit dem Erleben des 1. Oktober 2023 sollte der Beklagte danach eine lebenslange Rente von monatlich 328,46 Euro oder an Stelle der Rente ein einmaliges Garantiekapital von 62.214,00 Euro erhalten.

Nach der Insolvenzeröffnung widerrief der Kläger gegenüber dem Beklagten die Versorgungszusage. Er bot ihm an, die Versicherung gegen Zahlung des hälftigen Rückkaufswertes freizugeben, so dass der Beklagte sie fortsetzen könne. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit Schreiben vom 12. September 2006 kündigte der Kläger die Versicherung gegenüber der Pensionskasse. Der Rückkaufswert beträgt 2.374,30 Euro.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der hälftige Rückkaufswert stehe der Masse zu, da die Insolvenzschuldnerin von dem Gesamtversicherungsbeitrag iHv. 204,00 Euro monatlich 100,00 Euro getragen habe. Die Insolvenzschuldnerin habe sich den Widerruf der Zusage vorbehalten. Da die Versorgungszusage nicht unverfallbar sei, stehe der Anteil des Rückkaufswertes, der auf Leistungen der Insolvenzschuldnerin beruhe, der Masse zu.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass dem Beklagten keine Ansprüche aus dem arbeitgeberfinanzierten Teil des Versicherungsvertrags Nr., geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der A AG, zustehen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig. Ob sie begründet ist, kann der Senat nicht entscheiden, da das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat.

1. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Klage zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass dies durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen vor.

a) Die Klage richtet sich auf Feststellung des Nichtbestehens eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses, nämlich eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO .

Das Feststellungsbegehren betrifft die Frage, ob die Rechte aus dem arbeitgeberfinanzierten Teil der bei der Pensionskasse abgeschlossenen Versicherung der Insolvenzmasse oder dem Beklagten zustehen. Das hängt davon ab, ob die Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin aufgrund ihres Rechtsverhältnisses zu der Pensionskasse Ansprüche aus der Versicherung geltend machen könnte. Wäre dies der Fall, stünden die Rechte der Masse zu; andernfalls hätte der Beklagte ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO (vgl. zur Direktversicherung: BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 17 ff., ZIP 2010, 1915). Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass dem Beklagten ein solches Aussonderungsrecht nicht zusteht.

b) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse daran, das Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen, da der Beklagte sich der Rechte aus der Versicherung auch hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Anteils berühmt.

c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen steht der Vorrang der Leistungsklage dem nicht entgegen.

Grundsätzlich besteht zwar kein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO , wenn dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 1 b der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Dafür sprechen Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 306 ). Ungeachtet des Umstands, dass die Möglichkeit der Leistungsklage das Feststellungsinteresse nicht schlechthin ausschließt, kann der Kläger nicht auf eine Leistungsklage gegen die Pensionskasse verwiesen werden. Diese wäre nicht geeignet, das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses der Parteien verbindlich zu klären. Die subjektive Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zwischen dem Kläger und der Pensionskasse würde sich nicht auf das Rechtsverhältnis des Klägers zum Beklagten erstrecken, da dieser weder Partei eines derartigen Rechtsstreits noch Rechtsnachfolger einer der Prozessparteien (§ 325 ZPO ) wäre.

d) Dementsprechend hat der Senat eine positive Feststellungsklage eines Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter bei einer vergleichbaren Fallgestaltung nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig gehalten (31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 12). Für den umgekehrten Fall der negativen Feststellungsklage des Insolvenzverwalters gegen den Arbeitnehmer gilt nichts anderes.

2. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, da das Landesarbeitsgericht zur Begründetheit der Klage bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Der Rechtsstreit ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO ).

3. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Fortführung der Rechtsprechung zum Vorrang der Leistungsklage, zB BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 1 b der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2 und 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 306 sowie zur positiven Feststellungsklage im vergleichbaren Fall: BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 12

Besonderer Interessentenkreis: Insolvenzverwalter

Vorinstanz: LAG Chemnitz, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 214/07
Vorinstanz: ArbG Dresden, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4115/06
Fundstellen
NJW 2011, 701
NZI 2011, 155
ZIP 2011, 1538