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BAG - Entscheidung vom 12.08.2010

2 AZR 702/09

Normen:
KSchG § 2
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 2 S. 1

BAG, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 702/09

DRsp Nr. 2011/11029

Dringende betriebliche Gründe [Verlagerung einer Dienststelle] im Rahmen einer Änderungskündigung

Orientierungssätze: 1. Die Verlagerung einer Dienststelle an einen anderen Ort stellt regelmäßig ein betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung dar, mit der die Versetzung eines Beschäftigten an den neuen Dienstort erreicht werden soll. 2. § 1 Abs. 2 KSchG konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für das Kündigungsrecht. 3. Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. b KSchG regelmäßig nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf einem - freien - Arbeitsplatz in einer Dienststelle eines anderen Verwaltungszweigs weiterzubeschäftigen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2009 - 4 Sa 80/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 2 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallele zu BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - (führend)

Vorinstanz: LAG Thüringen, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 80/08
Vorinstanz: ArbG Jena, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 231/07