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BAG - Entscheidung vom 16.02.2010

3 AZR 219/09

Normen:
BetrVG § 75
BetrAVG § 1b Abs. 1
BetrAVG § 1b Abs. 4
BetrVG § 75
BetrAVG § 1b Abs. 1
BetrAVG § 1b Abs. 4

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 219/09

DRsp Nr. 2010/10253

Arbeitsrechtliches Gleichbehandlungsgebot bei Betriebsrente; Fehlende Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten; Passivlegitimation bei Geltendmachung von Ansprüchen

1. Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten kann eine Ungleichbehandlung in einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung nicht rechtfertigen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, gemessen am Differenzierungsgrund die in der anknüpfenden Regelung vorgesehenen unterschiedlichen Rechtsfolgen zu tragen. 2. Wird ein Versorgungsberechtigter durch die Versorgungsordnung einer Gruppenunterstützungskasse, in die er aufgenommen ist, benachteiligt, richten sich Ansprüche auf Gleichbehandlung nicht nur gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber, sondern auch gegen die Gruppenunterstützungskasse.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 612/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 ; BetrAVG § 1b Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 216/09 -

Vorinstanz: LAG Köln, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 612/08
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10796/06