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BAG - Entscheidung vom 11.11.2010

8 AZR 652/09

Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2
ArbGG § 72 Abs. 5
ZPO § 555 Abs. 1 S. 1
ZPO § 313a Abs. 1 S. 2

BAG, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 652/09

DRsp Nr. 2010/22271

Annahmeverzug des Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang; Entscheidung ohne Tatbestand und Gründe; Leitsatz nach Vorinstanz

1. Gibt der Betriebsveräußerer im Unterrichtungsschreiben über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB klar zu erkennen, er sehe für den vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer keine Möglichkeit für eine Weiterbeschäftigung, falls dieser dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspreche, bedarf es zur Begründung eines Annahmeverzugs des Veräußerers keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots der Arbeitsleistung gemäß § 294 oder § 295 BGB . 2. Der veräußernde Arbeitgeber kommt auch ohne ein solches Angebot gemäß § 296 BGB in Annahmeverzug, indem er einen funktionsfähigen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellt; dies gilt bereits für die Zeit ab erfolgtem Betriebsübergang, wenn der Arbeitnehmer später dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber wirksam widerspricht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Juli 2009 - 3 Sa 118/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1; ZPO § 313a Abs. 1 S. 2;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LAG München, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 118/09
Vorinstanz: ArbG München, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10587/07