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VGH Hessen - Entscheidung vom 25.06.2009

4 C 1347/08.N

Normen:
BauGB § 1 a Abs. 3 S. 3
BNatSchG a. F. § 42 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG a. F. § 42 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG a. F. § 62 Abs. 1
V-RL Art. 9
V-RL Art. 13

Fundstellen:
DÖV 2009, 775
NuR 2009, 646
UPR 2010, 80
ZUR 2009, 504

Der Bebauungsplan R 6 'Rodgau-Ring-Straße zwischen L 3405 und verlängerter Udenhoutstraße' der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im [...]
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