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SchlHOLG - Entscheidung vom 07.08.2009

17 U 23/09

Normen:
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305 c
BGB § 308
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 435
BGB § 442
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 305c
BGB § 308
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 435
BGB § 442

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. März 2009 (4 O 289/08) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung [...]
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