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OVG Sachsen - Entscheidung vom 19.10.2009

D 6 A 399/08

Normen:
SächsDO § 67 Abs. 1
SächsDO § 72 Abs. 1 S. 2
BeamtStG § 34 S. 3
BeamtStG § 34 S. 3
SächsDO § 67 Abs. 1
SächsDO § 72 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
ZBR 2010, 285

Die Berufung der Einleitungsbehörde gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Mai 2008 - D 10 K 2274/07 - wird zurückgewiesen. Der Dienstherr trägt die Kosten des Berufungsverfahrens [...]
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