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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 21.07.2009

10 B 10508/09.OVG

Normen:
FeV § 13
FeV § 13 Satz 1
FeV § 13 Satz 1 Nr. 2 b
FeV § 11
FeV § 11 Abs. 6
FeV § 11 Abs. 6 Satz 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 11 Abs. 8 Satz 1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des [...]
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