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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 19.02.2009

7 B 11328/08.OVG

Normen:
AufenthG § 53
AufenthG § 55
AufenthG § 56
AufenthG § 56 Abs. 1
GG Art. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 6
EMRK Art. 8
ARB 1/80 Art. 13
Richtlinie 64/221/EWG Art. 9
Richtlinie 2004/38/EG Art. 38

Fundstellen:
FamRZ 2009, 1870

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert [...]
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