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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 24.06.2009

5 E 728/09

Normen:
VwGO § 106 Satz 2
VV RVG Nr. 3104

Fundstellen:
DVBl 2009, 1128
DÖV 2009, 776

Die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens schlossen auf Vorschlag des Gerichts gemäß § 106 Satz 2 VwGO einen schriftlichen Vergleich, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. [...]
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