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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 14.07.2009

17 A 715/09

Normen:
VwGO § 86
AuslG 1990 § 8 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 5 Abs. 2

Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. [...]
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