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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 03.12.2009

18 A 1787/06

Normen:
VwVfG NRW § 48 Abs. 1
AuslG 1990 § 85 Nr. 2
StGB § 172
GG Art. 6 Abs. 1
VwVfG § 48 Abs. 1 NRW
VwVfG § 48 Abs. 4 NRW
AuslG § 17
AuslG 1990 § 85 Nr. 2
AuslG 1990 § 92 Abs. 1 Nr. 7
StGB § 172
EheG § 23

Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 411

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von [...]
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