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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 23.03.2009

12 A 3117/07

Normen:
OEG § 1
BVG § 25c
BVG § 25d
BVG § 25f
BVG § 27d
BVG § 31
SGB VIII § 10 Abs. 1
SGB X § 104
BSHG § 88 Abs. 3
SGB XII § 90 Abs. 3

Fundstellen:
DVBl 2009, 932
DÖV 2009, 687

Die Klägerin, die Trägerin der Jugendhilfe ist, begehrt von dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ( OEG ) die Erstattung der gesamten Kosten der [...]
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