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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 07.10.2009

OVG 10 S 23.09

Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
RPO FHTW 1999 § 8 Abs. 1
RPO FHTW 1999 § 10 Abs. 1
RPO FHTW 1999 § 10 Abs. 3
Prüfungsordnung Wirtschaftsinformatik (Bachelor)
GG Art. 12 Abs. 1
RPO FHTW 1999 § 8 Abs. 1
RPO FHTW 1999 § 10 Abs. 1
RPO FHTW 1999 § 10 Abs. 3
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik § 2 Abs. 1

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin [...]
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