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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 04.11.2009

OVG 1 B 14.08

Normen:
StVG § 6 a Abs. 2
StVG § 6 a Abs. 3
VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 2
GebOSt § 5 Abs. 1 Nr. 2
GebOSt § 5 Abs. 3
GebOSt § 5 Abs. 4
GebTSt Nr. 263
GebTSt Nr. 400
StVO § 29 Abs. 2
LHO Bbg § 26
LHO Bbg §§ 105 ff.
HG 2004 § 5 Abs. 9
BbgHG § 1 Abs. 1 Satz 2
BbgHG § 2 Abs. 1
BbgHG § 2 Abs. 3
BbgHG § 2 Abs. 4
BbgHG § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5
BbgHG § 67 Abs. 2 Nr. 2
StVG § 6a Abs. 2
StVG § 6a Abs. 3
StVO § 29 Abs. 2
GebOSt § 4 Abs. 1
GebOSt § 5 Abs. 1 Nr. 2

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig [...]
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