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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 29.01.2009

OVG 2 B 11.08

Normen:
AufenthG § 27
AufenthG § 27 Abs. 1
AufenthG § 27 Abs. 1a
AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1
AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 2
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1
AufenthG § 27 Abs. 1
AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten [...]
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