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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 09.11.2009

OVG 3 M 57.09

Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1, § 104 a
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2
AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 104a

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht [...]
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