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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 04.02.2009

8 W 39/09

Normen:
RVG-VV Nr. 3100
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
ZPO § 145 Abs. 1
ZPO § 145 Abs. 2
ZPO § 240 S. 1
InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 85 Abs. 2
RVG-VV Nr. 3100
ZPO § 91 Abs. 1 Satz. 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz. 1
ZPO § 145 Abs. 1
ZPO § 145 Abs. 2
ZPO § 240 S. 1
InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 85 Abs. 2

Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 493

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Heilbronn vom 1. Dezember 2008, Az. 6 O 47/06, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten [...]
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