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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 16.10.2009

8 W 409/09

Normen:
LFGG BW § 5 Abs. 1 S. 1
LFGG BW § 5 Abs. 1 S. 2
FGG a. F. § 6
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 Satz 1
FGG-RG Art. 111 Abs. 2
FamFG § 38
ZPO §§ 42 ff
LFGG BW § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2
FGG § 6 a.F.
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 Satz 1
FGG-RG Art. 111 Abs. 2
FamFG § 38
ZPO § 42

Fundstellen:
FGPrax 2009, 292
FamRZ 2010, 395
JurBüro 2010, 45

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 24. September 2009, Az. 8 AR 13/09, aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten [...]
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