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OLG Saarbrücken - Entscheidung vom 16.02.2009

5 W 242/08

Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
MarkenG § 4 Nr. 1
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 140 Abs. 1
MarkenG § 140 Abs. 3
RVG § 13
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
MarkenG § 4 Nr. 1
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 140 Abs. 1
MarkenG § 140 Abs. 3
RVG § 13

Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 326
OLGReport-Saarbrücken 2009, 502

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.085,04 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über [...]
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