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OLG Rostock - Entscheidung vom 04.09.2009

3 W 74/09

Normen:
ZPO § 273 Abs. 2
ZPO § 278 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1152
OLGReport-Rostock 2009, 959

1. Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin vom 11.08.2009 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert beträgt € 1.000,-. I. Die Parteien [...]
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