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OLG München - Entscheidung vom 19.02.2009

31 AR 38/09

Normen:
UrhG § 32a
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 60
UrhG § 32a
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 60

Fundstellen:
GRUR 2009, 892
GRUR-RR 2009, 319
OLGReport-München 2009, 294

Als gemeinsam zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt. 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. a) Entgegen der Ansicht [...]
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