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OLG München - Entscheidung vom 03.02.2009

31 AR 35/09

Normen:
AdWirkG § 1 S.2
AdWirkG § 5
FGG § 43b Abs. 2 S. 2
AdWirkG § 1 Satz 2
AdWirkG § 5
FGG § 43b Abs. 2 Satz 2

Fundstellen:
DNotZ 2009, 633
OLGReport-München 2009, 220

Zuständig für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Gemünden am Main. I. Der deutsche Staatsangehörige F. mit Wohnsitz in Deutschland und Aufenthalt in Südafrika möchte das Kind seiner südafrikanischen [...]
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