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OLG München - Entscheidung vom 18.08.2009

34 Wx 47/09

Normen:
GBO § 47
BGB § 899a
EGBGB Art. 229 § 21 (jeweils i.d.F. des ERVGBG vom 11.8.2009, BGBl I S. 2713)
GBO § 47
BGB § 899a
EGBGB Art. 229 § 21 (jeweils i.d.F. des ERVGBG vom 11.8.2009, BGBl I S. 2713)

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 werden der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 11. Mai 2009 sowie die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 6. März 2009 [...]
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