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OLG Köln - Entscheidung vom 02.01.2009

19 U 130/08

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 236
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 236
ZPO § 520 Abs. 2

Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 641

1. Der Antrag der Klägerin vom 06.11.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.09.2008 [...]
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