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OLG Köln - Entscheidung vom 25.05.2009

2 Ws 243/09

Normen:
StPO § 454 Abs. 3 Satz 1
StPO § 456 a
StPO § 467 Abs. 1 Satz 1
FreizügG § 2
FreizügG § 6 Abs. 1
FreizügG § 7 Abs. 1 S. 1
AufenthG §§ 53 ff
StGB § 56 c Abs. 1 Satz 2
StGB § 56 c Abs. 2 Nr. 1
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB § 57 Abs. 3 Satz 1

I. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird die weitere Vollstreckung Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 06.09.2007 (Az 103-25/07) zur Bewährung ausgesetzt mit Wirkung zum 15. Juni 2009 mit [...]
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