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OLG Köln - Entscheidung vom 14.01.2009

13 U 103/08

Normen:
BGB § 355
BGB § 355 Abs. 1 S. 2
BGB § 355 Abs. 2
BGB § 357 Abs. 4 S. 1
BGB § 357 Abs. 4 S. 3
BGB § 358
BGB § 358 Abs. 1
BGB § 358 Abs. 2
BGB § 358 Abs. 3
BGB § 358 Abs. 3 Satz 2
BGB § 358 Abs. 5
BGB § 359
BGB § 488 Abs. 1 S. 2
BGB § 495
KostO § 35
VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 2
FernAbsG § 4
TzWrG § 6
BGB § 358 Abs. 3
VerbrKrG § 9
FernAbsG § 4
TzWrG § 6

Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 444
WM 2009, 793

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.4.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln ( 15 O 494/07) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die [...]
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