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OLG Köln - Entscheidung vom 20.03.2009

6 U 167/08

Normen:
öUrhG § 42 b Abs. 1
öUrhG § 42 b Abs. 3 Nr. 1
öUrhG § 42 b Abs. 5
öUrhG § 87 a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1
BGB § 269
BGB § 929 Satz 1
UrhG § 17 Abs. 1
UrhG § 42 b
UrhG § 54 Abs. 2
VerwGesG § 20
VerwGesG § 21 Abs. 1 Nr. 1
VerwGesG § 22
öUGB § 352
öUrhG § 87a Abs. 1
öUrhG § 42b Abs. 3 Nr. 1

Fundstellen:
GRURInt 2009, 1048
ZUM 2009, 651

I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.7.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 657/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1.) Ziffer 1) des Tenors vor lit. a) wie folgt [...]
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