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OLG Köln - Entscheidung vom 24.03.2009

83 Ss 22/09

Normen:
StGB § 243 Abs. 1
StPO § 267

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - [...]
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