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OLG Koblenz - Entscheidung vom 04.11.2009

9 U 889/09

Normen:
UWG § 3 Abs. 1
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 2
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
UWG § 8 Abs. 4
GlüStV § 1
GlüStV § 4 Abs. 4
GlüStV § 4 Abs. 1
GlüStV § 5
GlüStV § 5 Abs. 1
GlüStV § 5 Abs. 2
GlüStV § 5 Abs. 2 Satz 1
GlüStV § 5 Abs. 2 Satz 3
GlüStV § 5 Abs. 3
GlüStV § 9 Abs. 4
UWG § 3 Abs. 1
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 2
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
UWG § 8 Abs. 4
GlüStV § 1
GlüStV § 4 Abs. 4
GlüStV § 4 Abs. 1
GlüStV § 5
GlüStV § 5 Abs. 1
GlüStV § 5 Abs. 2
GlüStV § 5 Abs. 2 Satz 1
GlüStV § 5 Abs. 2 Satz 3
GlüStV § 5 Abs. 3
GlüStV § 9 Abs. 4

Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 16
wrp 2010, 148

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts - 4. Kammer für Handelssachen - Koblenz vom 16. Juni 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Verfügungsbeklagte hat es [...]
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